In der Ausgabe 13/2023 des juris PraxisReport Strafrecht haben wir uns mit dem Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Frankfurt vom 19.01.2023 – 3 Ws 436/22 befasst.
Das OLG Frankfurt hatte über eine (weitere) Beschwerde gegen eine Vermögensarrestanordnung des AG Kassel vor folgendem Hintergrund zu entscheiden:
Die Beschuldigten unterhielten eine Versicherungsagentur X-GbR und haben hierunter unter anderem eine Autovermietung Y-GbR betrieben. Hierüber vermieteten sie hochpreisige Fahrzeuge über das Internet und meldeten diese bei der Z-Versicherung als Fahrzeuge zur Eigennutzung auf ihr Gewerbe an, um so günstige(re) Mitarbeitertarife zu erhalten. Die Fahrzeuge seien jedoch tatsächlich als sogenannte „Selbstfahrermietfahrzeuge“ genutzt worden, wofür eine höhere Versicherungsprämie angefallen wäre. Dadurch hätten sie Versicherungsprämien i.H.v. 76.458 Euro erspart.
Dem originär zuständigen AG Kassel zufolge seien die Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs nach den §§ 263a Abs.1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr.1 StGB hinreichend verdächtig. Es hat daraufhin einen Vermögensarrest sowohl in das Privatvermögen der Beschuldigten als auch gesamtschuldnerisch in das Gesellschaftsvermögen der Versicherungsagentur X-GbR und der Autovermietung Y-GbR angeordnet. Gegen diesen Beschluss haben die Beschuldigten Beschwerde eingelegt, die vom LG Kassel als unbegründet abgewiesen worden ist. Die daraufhin eingelegte weitere Beschwerde der Beschuldigten ist vom OLG Frankfurt als zulässig erachtet, aber als unbegründet verworfen worden, nachdem weitere Ermittlungen zur Vermögenstrennung zwischen den Beteiligten durchgeführt wurden.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt befasste sich nun insbesondere mit der Frage, ob bei der Vollstreckung des Vermögensarrests nur auf das Vermögen der beteiligten Gesellschaften (GbR) oder auch auf das ihrer Gesellschafter, der Beschuldigten, zugegriffen werden kann. Das OLG kam zu dem Schluss, dass der Vermögensarrest sowohl in das Privatvermögen der Beschuldigten als auch gesamtschuldnerisch in das Gesellschaftsvermögen gerechtfertigt war. Obwohl grundsätzlich eine Trennung der Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vorgesehen ist, wurde in diesem Fall die GbR als „formaler Mantel für die Tat“ eingestuft, da keine tatsächliche Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen erfolgte. Die Existenz einer getrennten Buchhaltung und eines separaten Geschäftskontos wurde dabei nicht als ausreichendes Indiz für eine tatsächliche Vermögenstrennung angesehen. Die Vermögensarrestanordnung konnte daher auch auf das Gesellschaftervermögen angewendet werden.
Die Entscheidung verdeutlicht die komplexe Natur der Einziehung von Taterträgen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern, insbesondere wenn eine „Mantelgesellschaft“ vorliegt. Eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls und eine präzise Begründung der Maßnahme sind notwendig, um die Rechte und Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt und deren Auswirkungen für die Praxis werden in der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReport Strafrecht von Dr. Nikolaus Rixe und Sarah Kartheuser ausführlich dargestellt. Dieser Beitrag ist hier abrufbar.