„Die Ermittlungen dauern an“ – zu haftbegründenden neuen Erkenntnissen im laufenden Ermittlungsverfahren und dem Begriff „derselben Tat“ im Lichte der sechsmonatigen Haftprüfungsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO

In der Ausgabe 04/24 des juris PraxisReport Strafrecht haben wir uns mit dem Beschluss des BGH vom 20.09.2023 – AK 54/23 befasst.

Der BGH hatte in diesem Beschluss über den Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden, mit dem er die Feststellung begehrte, dass eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO trotz der mittlerweile seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen andauernden Untersuchungshaft des Beschuldigten nicht veranlasst sei.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erging gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl des AG Mannheim vom 08.03.2023 wegen des Tatvorwurfs der gewerbsmäßigen und gemeinschaftlichen Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Dual-Use-Gütern in 14 Fällen. Seit dem 09.03.2023 befand er sich deshalb in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl wurde am 28.08.2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben und durch einen am selben Tag verkündeten neuen Haftbefehl ersetzt.

Inhalt des am 28.08.2023 erlassenen Haftbefehls waren die bereits erhobenen Tatvorwürfe sowie der ergänzende Vorwurf weiterer 13 Zuwiderhandlungen gegen die Russland-Embargo-Verordnung, die jedoch andere Waren und einen abweichenden Zeitraum umfassten. Die Beweismittel für diese (neuen) Taten wurden erst bei der Festnahme wegen des ersten Haftbefehls sichergestellt. Nach Kenntnisnahme der Ermittlungsergebnisse am 19.07.2023 beantragte der Generalbundesanwalt am 20.07.2023 den zweiten Haftbefehl.

Der Senat kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass aufgrund der am 28.08.2023 erstmals vorgeworfenen Taten eine neue Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO zu laufen begonnen habe, da keine Tatidentität zu den Taten des am 08.03.2023 erlassenen Haftbefehls bestehe.

Die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen für die Praxis werden in Ausgabe 04/24 des juris PraxisReport Strafrecht von Dr. Nikolaus Rixe und Laura Sauer ausführlich dargestellt. Dieser Beitrag ist hier abrufbar.