Erste praktische Auswirkungen des „neuen“ Straftatbestands der Geldwäsche – durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (mehr)

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26.05.2021 (Az. 4 Ws 53/21) klargestellt, dass durch die Begehung einer Steuererziehung ersparte Aufwendungen nach der Neufassung des § 261 StGB in seiner seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung kein taugliches Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB mehr sind.

Der Beschluss des OLG ist letztlich nichts anderes als eine Klarstellung zu dem insoweit eindeutigen Wortlaut des nunmehr geltenden § 261 StGB. Bemerkenswert ist jedoch der dem Beschluss vorangegangene Verfahrensgang, in dem die Vorinstanz am 1. April 2021 – und damit nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 261 StGB – noch die Verwerfung der gegen den Vermögensarrest wegen des Verdachts des § 261 StGB gerichteten Beschwerde beantragt hat. Tatsächlich konnte der Beschwerde jedoch, wie das OLG klargestellt hat, „der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben.“

I. Streichung des Vortatenkatalogs durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche = Entfall der Regelung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB aF

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, bei der Neufassung des Geldwäschetatbestands den bisherigen § 261 Abs. 1 S. 3 StGB aF zu streichen. Nach der alten Rechtslage waren u.a. die bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ersparten Aufwendungen taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche. 

Seit der Neufassung des § 261 StGB ist dies nicht mehr der Fall. Werden nunmehr gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben getätigt, mit der Folge, dass gegen den Steuerpflichtigen (Vortäter) ein zu niedriger Steuerbetrag festgesetzt wird, handelt es sich bei den aufgrund der Falschangaben ersparten Aufwendungen in Höhe des Verkürzungsbetrags nicht mehr um „illegal erworbene“ Vermögenswerte iSd § 261 StGB. Praktisch relevanter Fall ist bspw. das Verschweigen von deklarationspflichtigen Erträgen ggü. dem Finanzamt, mit der Folge, dass keine/zu niedrige Ertragsteuern festgesetzt werden.

Die bis zum Inkrafttreten des jetzigen § 261 StGB gültige Regelung, die ersparte Aufwendungen und damit den Verkürzungsbetrag aus (bestimmten Formen) der Steuerhinterziehung zu Vermögenswerten erklärte, die aus einer Vortat herrühren, wurde vielfach kritisiert. Hauptargument war, dass sich die ersparten Aufwendungen aus einer Steuerhinterziehung nicht als individuell abgrenzbarer Bestandteil im Vermögen des Täters konkretisieren lassen und von einer Kontamination des Gesamtvermögens aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ausgegangen werden dürfe. 

Durch die Streichung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB aF sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Korrektiv zu der erheblichen Ausweitung des Straftatbestands erfolgen, die mit dem Wegfall des Vortatenkatalogs aus § 261 Abs. 1 S. 1 StGB aF erfolgt ist. Zudem hat auch der Gesetzgeber die o.g. praktischen Anwendungsprobleme erkannt und eingeräumt, sodass die Streichung der von Beginn missglückten Tatbestandserweiterung zu begrüßen ist (BT-Drs. 19/24180, S. 16).

II. Beschluss des OLG Saarbrücken

Im Zuge seines Beschlusses, der sich gegen Vermögensarreste über Geldbeträge aus Steuerhinterziehungen wandte, die mit dem Verdacht der Geldwäsche begründet wurden, hat das OLG Saarbrücken ausgeführt, dass bei diesen Vermögenswerten nicht um Gegenstände handele, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Statt „illegal erworbenem“ Vermögen liege (lediglich) ein rechnerischer Vorteil im Gesamtvermögen des Beschuldigten vor. Auch wenn solche Vermögenswerte von § 261 Abs. 1 S. 3 StGB aF erfasst wurden, war dies zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr der Fall. Da gem. § 2 Abs. 3 StGB  bei täterbegünstigenden Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung das jeweils mildeste Gesetz anzuwenden ist, waren die Vermögensarreste, die noch zur Geltung des alten § 261 StGB beantragt und erlassen worden waren, aufzuheben. Bedauerlich ist, dass es zur Klarstellung dieser Selbstverständlichkeit des OLGs bedurfte, und nicht bereits das LG Saarbrücken der Beschwerde abgeholfen hat.

III. Fazit

Der „neue“ § 261 StGB ist in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte angekommen, gleiches gilt für die tägliche Beratungspraxis. Wie sich die umfangreichen Änderungen des Tatbestands, die seit Mitte März 2021 gelten, auf Fallzahlen, Verurteilungen und Sanktionshöhen auswirken werden, bleibt hingegen abzuwarten. Zu beobachten wird dabei auch sein, ob die Geldwäsche aufgrund der nunmehr enormen Anwendungsbreite zum „Allerweltsdelikt“ verkommt, oder ob sich das gesetzgeberische Ziel, organisierte Kriminalität effektiv zu bekämpfen, auch in der Praxis niederschlägt.