Vom Sichten und Auswerten – Mitnahme zur Durchsicht gemäß § 110 StPO und (notwendige) richterliche Beschlagnahme gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Auswertung

In der Ausgabe 07/2026 des juris PraxisReports Strafrecht haben wir uns mit dem Beschluss des AG Hamburg vom 03.02.2025 – 164 Gs 2118/24 sowie der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des LG Hamburg vom 05.06.2025 – 616 Qs 14/25 befasst.

Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Durchsicht (§ 110 StPO) und Beschlagnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs.1 StPO) sowie die rechtlichen Folgen einer unzulässigen inhaltlichen Auswertung ohne richterliche Anordnung.

Dem Verfahren lag ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und des Betrugs gemäß den §§ 299a, 300, 263 StGB zugrunde, in dessen Rahmen zahlreiche Unterlagen und Datenträger im Zuge einer Durchsuchung der Staatsanwaltschaft zur Durchsicht gem. § 110 StPO mitgenommen wurden. Im weiteren Verlauf nahm die Ermittlungsbehörde eine inhaltliche Auswertung der sichergestellten Daten und Unterlagen vor und behielt verfahrensqualifizierte Beweismittel zurück, ohne dafür eine richterliche Beschlagnahmeanordnung eingeholt zu haben.

Der Verteidiger des Beschuldigten rügte daraufhin die Rechtswidrigkeit der inhaltlichen Auswertung aufgrund der unverhältnismäßigen Dauer der Maßnahme und folgerte daraus insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zugunsten seines Mandanten, des Angeklagten.

Auch das AG Hamburg erachtete die Art und Weise der Durchsicht und Auswertung als rechtswidrig, stellte jedoch fest, dass dies im vorliegenden Fall – wie auch sonst in aller Regel – nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Die Entscheidung wurde durch das LG Hamburg im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Der Entscheidung liegen dabei folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Durchsicht nach § 110 StPO dient ausschließlich der vorläufigen Sichtung zur Feststellung der Beweisrelevanz. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Auswertung ist grundsätzlich nur auf Grundlage einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung (§§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO) zulässig.

2. Die mehrjährige Dauer der Durchsicht ist rechtswidrig. Die Maßnahme ist grundsätzlich zügig durchzuführen.

3. Trotz einer festgestellten Rechtswidrigkeit führt nicht jeder Verfahrensverstoß automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Abwägung.

Gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit großen Datenmengen gewinnt die Abgrenzung zwischen Durchsicht und Beschlagnahme zunehmend an Bedeutung. Die Entscheidung des AG und LG Hamburg liefert hierfür wichtige Leitlinien für die Verteidigungspraxis, die in der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReports Strafrecht von Dr. Nikolaus Rixe und Dr. Yari Dennhardt erläutert werden.