Neufassung des Straftatbestands der Geldwäsche – § 261 StGB

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.

Die von der Bundesregierung mit leichter Verzögerung umgesetzte Änderung des Geldwäschestraftatbestands gem. § 261 StGB wurde durch den Bundestag am 11. Februar 2021 nach kontroversen Diskussionen beschlossen, die Neufassung des Tatbestands am 17. März 2021 im BGBl. I 2021, S. 327 ff. veröffentlicht. 

I. Praxisrelevante Änderungen

Durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 09. März 2021 hat der wahlweise als „praxisuntauglich“, „irrational“ oder als „Sorgenkind“ bezeichnete Tatbestand bzw. das auf diesem beruhende Konzept der nationalen Geldwäschebekämpfung insgesamt eine (abermalige) ganz erhebliche Verschärfung erfahren. Die Umsetzung der Bundesregierung geht über die europäischen Vorgaben, die ursprünglich bis Dezember 2020 umzusetzen waren, deutlich hinaus. 

Mit anderen Worten: Alle Vermögenswerte, die aus einer wie auch immer gearteten Straftat stammen, sind nunmehr geeigneter Tatgegenstand einer Geldwäsche. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber eine erhebliche Erleichterung in der Beweisführung bei der Verfolgung der Geldwäsche, die in der Vergangenheit oftmals am Nachweis der konkreten Vortat gescheitert ist. Ob der mit dieser Erwartung lange erwartete Durchbruch bei der Bekämpfung der Geldwäsche einhergeht, darf indes bezweifelt werden, mit einem Anstieg der einschlägigen Ermittlungsverfahren dürfte allerdings sehr wohl zu rechnen sein.

II. Konsequenzen

Dadurch, dass die potentiellen Tatgegenstände in der Neufassung so weit definiert werden, bedarf es in Unternehmen, die bspw. als Güterhändler oder Immobilienmakler vom Anwendungsbereich des Geldwäschgesetzes (GwG) erfasst sind, noch größerer Aufmerksamkeit bei ihrer geldwäschespezifischen Risikoanalyse und dem Risikomanagement.

Dies gilt umso mehr, als dass die Neufassung des § 261 StGB eine Strafschärfung für genau diesen Adressatenkreis vorsieht: Wer als Verpflichteter gem. § 2 GwG eine Geldwäsche gem. § 261 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Für Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG ist – in der Altfassung ebenso wie heute – zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Erfüllung der (Sorgfalts-)Pflichten aus dem GwG und § 261 StGB eine Wechselwirkung besteht: Werden die Vorgaben des GwG nicht erfüllt, droht eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 6 StGB.

Hinzu kommt, dass Adressaten des GwG gem. § 43 GwG zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt. Der Verdachtsgrad, der diese Meldepflicht auslöst, ist gering. Als logische Konsequenz der Ausweitung der potentiellen Tatgegenstände der Geldwäsche in § 261 StGB n.F. ist ein erheblicher Anstieg der Verdachtsmeldungen an die an den Zoll angegliederte „FIU“ (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu erwarten. Organisatorisch bedarf es zu deren Durchführung einer gewissen Vorbereitung der Verpflichteten, da vor der Abgabe der Verdachtsmeldungen über das extra hierfür eingerichtete (Online)Portal goAML der Generalzolldirektion eine Registrierung des Verpflichteten erforderlich ist.

III. Weitere Änderungen

Weitere Änderungen des neuen § 261 StGB sind u.a. die explizite Aufnahme des sog. Verteidigerprivilegs, das bei der Honorarannahme durch Strafverteidiger zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche „sichere Kenntnis des Berufsträgers von der (bemakelten) Herkunft“ des Honorars erfordert. 

Der im Zuge des parlamentarischen Gangs des Gesetzes diskutierte Entfall einer Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit wurde im Ergebnis nicht umgesetzt. Hierdurch gewinnt die Norm – jedenfalls in der Theorie – doppelte Schärfe, da fortan nicht nur jedwede Vortat ausreicht, um ein geldwäschetaugliches Tatobjekt zu kreieren. Darüber hinaus ist bereits das leichtfertige Verkennen, dass es sich um einen bemakelten Vermögenswert handelt, ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen und sich damit im Ergebnis strafbar zu machen.

Bemerkenswert ist schließlich, dass die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehene Neuformulierung (auch) der einschlägigen Tathandlungen und damit die Abkehr vom bisherigen „Herrühren“ schlussendlich nicht umgesetzt worden ist. Wurde das „Herrühren“, mit dem die Herkunft eines Tatgegenstands der Geldwäsche aus einer Straftat bislang bezeichnet wurde (und nun auch weiterhin wird), im ersten Gesetzesentwurf noch als Hemmschuh am Siegeswagen der bisherigen Geldwäschebekämpfung diskreditiert („mit Zweifelsfragen überfrachtet und in der Praxis nur schwer handhabbar“, BT-Drs. 19/24180, S. 20, 28), und bereits insofern dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers begründet, war das Erstaunen umso größer, dass eben diese Änderung kurzfristig wieder verworfen wurde. Statt der zunächst vorgesehenen Alternative zur Bestimmung des Geldwäscheobjekts („Taterträge und Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände sowie aus solchen Vermögensgegenständen gezogene Nutzungen“) wurde stattdessen die (plötzlich) „altbewährte Terminologie“ (BT-Drs. 19/26602, S. 7) beibehalten. Begründet hat dies der Gesetzgeber mit der Notwendigkeit einer lückenlosen Einziehungsmöglichkeit von Taterträgen aus Vortaten, und zwar auch nach mehrfachen Umwandlungen und Transfers von Taterträgen und -produkten aus einer rechtswidrigen Vortat sowie nach deren Vermischung mit anderem Vermögen oder deren Verarbeitung (BT-Drs. 19/26602, S. 7). 

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