Transparenzregister seit dem 01.08.2021 als Vollregister ausgestaltet – Mitteilungsfiktion entfallen

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Folge ist die Umwandlung des Transparenzregisters von einem Auffang- in ein Vollregister. Hintergrund des Gesetzes ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; im Ergebnis soll mehr Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten publizitätspflichtiger Rechtseinheiten geschaffen werden. 

I. Transparenzregister

Das in §§ 18 GwG verankerte Transparenzregister gibt Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten publizitätspflichtiger Rechtseinheiten

  • § 20 GwG: Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (unabhängig ihrer etwaigen Gemeinnützigkeit und unabhängig davon, ob sie sich erst in Gründung befinden / der Gründungsprozess schon abgeschlossen ist)
  • § 21 Abs. 1 GwG: ausländischer Trust, der von Deutschland aus verwaltet wird (Abs. 1 S. 1)
  • § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG: nicht rechtsfähige Stiftungen
  • § 21 Abs. 2 Nr. 2 GwG: Rechtsgestaltungen, die Stiftungen iSd Abs. 1 Nr. 1 in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen

Wirtschaftlich Berechtigte sind zusammengefasst natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt / eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GwG). Im Ergebnis soll durch die Identifizierungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten diejenige natürliche Person erfasst werden, die auf die Kundenbeziehung zum Verpflichteten iSd GwG bzw. auf eine Transaktion iSd GwG tatsächlich maßgeblich Einfluss nehmen kann. Hierdurch soll Strohmanngeschäften entgegengewirkt werden und derjenigen sichtbar gemacht werden, in dessen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse eine Transaktion erfolgt. Bei juristischen Personen wird eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter immer dann angenommen, wenn eine natürliche Person, unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, Stimmanteile in diesem Umfang kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle über die Rechtseinheit ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Wenn keine solche Person ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter). 

II. Alte Rechtslage 

Bis dato galt die sogenannte „Mitteilungsfiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG. Danach galt bei sämtlichen Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern (bspw. Handelsregister) zu ermitteln waren, die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt. Eine aktive Mitteilungspflicht bestand in diesen Fällen nicht mehr. Konsequenz war jedoch auch, dass für diese Rechtsträger keine strukturierten Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten direkt aus dem Transparenzregister entnommen werden konnten, das Transparenzregister war lediglich ein Auffangregister. 

Für die Verpflichteten des GwG, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen müssen bzw. den wirtschaftlich Berechtigten ihres Vertragspartners ermitteln müssen, führte das teilweise zu einem erheblichen Prüfungsaufwand, da sie den wirtschaftlich Berechtigten selbstständig anhand von Informationen aus anderen Registern ermitteln mussten. 

III. Änderung seit dem 01.08.2021

Seit dem 01.08.2021 ist die bisherige Mitteilungsfiktion entfallen. Das bedeutet, dass alle Rechtseinheiten, die bisher keine Meldung über ihre wirtschaftlich Berechtigten tätigen mussten, diese nun nachzuholen haben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der publizitätspflichtigen Einheit, Staatsangehörigkeit).  Hierfür werden gestaffelte Fristen eingeräumt: 31.03.2022 (AG, SE, KGaA), 30.06.2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft), 31.12.2022 (alle anderen). Dem Transparenzregister lassen sich dann direkt für sämtliche Rechtseinheiten umfassende Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten entnehmen, es wurde zum Vollregister.

Die (erstmalige) Umsetzung der Meldepflicht wurde bereits nach altem Recht häufig von technischen und inhaltlichen Fragestellungen begleitet, die dadurch verschärft wurden, dass inhaltliche Unterstützung bei der registerführenden Stelle, dem Bundesanzeiger, nicht vorgesehen ist. An dieser Problematik hat sich auch nach dem 01.08.2021 nichts geändert, sodass mit Blick auf die sukzessive auslaufenden Nachmeldefristen mit erheblichem Beratungsbedarf bei der Erfüllung der (teilweise bußgeldbewehrten) gesetzlichen Pflichten gerechnet wird.