Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die durch das Juli-Hochwasser geschädigt wurden, vorerst bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
Am 15. September 2021 ist das Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) in Kraft getreten, BGBl. I S. 4147 ff.
Damit sind die vom Juli-Hochwasser 2021 geschädigten Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 – und nicht wie im ersten Gesetzesentwurf vorgesehen nur bis zum 31. Oktober 2021 – von der Insolvenzantragspflicht befreit, wenn wegen des Hochwassers Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt bzw. bereits eingetreten ist. Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ermächtigt, die Frist bei Bedarf durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2022 – statt wie ursprünglich vorgesehen nur bis zum 31. März 2021 – zu verlängern.
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