In der Ausgabe 04/2025 des juris PraxisReports Strafrecht haben wir uns mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 03.09.2024 – III-4 ORs 98/24 zum Computerbetrug und den diesbezüglichen Anforderungen an die subjektive Tatseite auseinandergesetzt.
Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte in diesem Beschluss über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der zuvor in der Berufungsinstanz wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden war – nachdem er in erster Instanz vom Amtsgericht freigesprochen worden war.
Dem Strafverfahren lag ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde: Der revidierende Angeklagte lud sich die T.-App herunter und eröffnete mehrere Verrechnungskonten bei der K.-Bank, um auf diese Weise mit Wertpapieren handeln zu können. Die Geldbeträge hierfür wurden per Überweisung oder Lastschrift von einem Girokonto bei der V.-Bank umgebucht. In der Folge erteilte der Angeklagte insgesamt drei Mal per App Aufträge zur Einziehung von Lastschriften, obwohl im klar war, dass sein Girokonto keine entsprechende Deckung aufwies. Dabei hoffte er, dass ihm die Beträge auch vor Prüfung der Deckung gutgeschrieben würden und er so an der Börse werde spekulieren können. Ihm soll zudem bewusst gewesen sein, dass der K.-Bank ein Schaden entstehen könnte, wenn die V-Bank die Lastschriften zurückrufen würde und die von ihm gekauften Wertpapiere einen Kursverlust erleiden sollten, was auch geschah und wodurch der K-Bank ein Schaden von ca. 7.100 EUR entstanden ist. Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich im Datenverarbeitungsprozess der K.-Bank zwar keinerlei Ansätze zur Bonitätskontrolle gefunden, was dem Angeklagten jedoch nicht bewusst war. Aufgrund dieses „umgekehrten“ Irrtums hatte ihn das Berufungsgericht wegen des untauglichen Versuchs des Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt.
Das OLG Hamm hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen zwei Erwägungen zugrunde:
1. Weil die Vorschrift des § 263a StGB eingeführt worden ist, um jene Strafbarkeitslücke zu schließen, die dadurch entstanden war, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei dem Einsatz von Computern ausscheidet, da sie menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, bedarf das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Verwendung von Daten einer einschränkenden Auslegung. Da dieses Merkmal an die Stelle der Täuschung beim Betrug tritt, ist insoweit erforderlich, dass die Tathandlung gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte.
2. Zur Annahme eines untauglichen Versuchs bedarf es fundierter Feststellungen zur subjektiven Tatseite, um den erforderlichen „umgekehrten Tatbestandsirrtum“ zu begründen. Denn in einem solchen Fall bildet allein die irrige Vorstellung des Angeklagten die Grundlage der Strafbarkeit.
Wegen der kontinuierlich steigenden Fallzahlen ist mit dem gehäuften Auftreten vergleichbarer Fragestellungen zum Anwendungsbereich des Computerbetrugs zu rechnen. Deshalb werden StrafverteidigerInnen sich künftig vermehrt mit den Details der Vorschrift befassen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mannigfaltigen und stetig fortschreitenden technischen Möglichkeiten, denen teilweise mit den vorhandenen Regelungen des Strafgesetzbuchs nur schwerlich begegnet werden kann.
Die Einzelheiten des Beschlusses des OLG Hamm und dessen Auswirkungen für die Praxis werden in der aktuellen Ausgabe des juris PraxisReports Strafrecht von Dr. Nikolaus Rixe und Olivia Wissemann umfassend dargestellt.